Die wichtigsten Regelungen zur Bundesnotbremse

Deutscher Bundestag -Bundeskanzlerin Angela Merkel © Bundesregierung/ kultur24.berlin

Die wichtigsten Regelungen zur Bundesnotbremse

 

Von Holger Jacobs

24.04.2021

 

Was bedeutet der Zusatz § 28 b  zum Infektionsschutzgesetz für uns Bundesbürger genau?

Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte diese bundeseinheitlichen Regelungen vor 14 Tagen in der Talkshow mit Anne Will angekündigt.
Anlass war die teilweise chaotische Umsetzung der Corona-Beschlüsse der letzten Ministerpräsidenten-Konferenz vom 22. März 2021.
Jedes Bundesland hatte die Beschlüsse für sich individuell interpretiert, während die Infektionszahlen unaufhörlich stiegen.
Daraufhin hat am 21. April 2021 der Bundestag mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen den Zusatz § 28b zum Infektionsschutzgesetz beschlossen.

Allgemein:

Die Notbremse gilt für alle Landkreise und kreisfreien Städte, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen über einem Inzidenzwert von 100 liegen.
Seit Mittwoch, Donnerstag und Freitag dieser Woche ist dies bei allen großen Städten und in den Ballungszentren der Fall.

Werden die Inzidenz-Schwellenwerte in den Landkreisen und kreisfreien Städten überschritten, gelten automatisch die Bundesregeln. Die Länder dürfen nur mit noch strengeren Vorgaben davon abweichen.
Die Beschränkungen entfallen erst, wenn sieben Tage lang der Inzidenz-Wert wieder unter 100 liegt.
Diese Regelung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021.

Treffen

Ausgangssperren zwischen 22 abends und 5 Uhr morgens. Erlaubt ist noch zwischen 22 – 24  Uhr alleine spazier zu gehen oder zu joggen.
Treffen dürfen sich nur noch ein Haushalt mit einer anderen Person, minderjährige Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen.
In Hamburg gilt die Ausgangssperre weiterhin schon ab 21 Uhr.

Freizeit/ Kunst/ Kultur

Alle Museen, Galerien oder Gedenkstätten, die bisher etwa in Berlin nach Vorlage eines negativen Corona-Tests noch besucht werden durften, müssen ab heute schließen. Ebenso alle Theater, Kinos, Opern- und Konzerthäuser. Auch Clubs, Bars und Diskotheken bleiben weiter geschlossen.
Offen bleiben dagegen Zoos und botanische Gärten, weil draußen die Ansteckungsgefahr niedriger ist.

Gastronomie/ Hotelerie

Hotels, Restaurants, Straßencafés und Biergärten bleiben geschlossen.

Arbeit

Mit dem Gesetz tritt auch eine strengere Homeoffice-Pflicht in Kraft. Anders als bisher müssen Arbeitnehmer nun von zu Hause arbeiten, soweit die Art ihrer Beschäftigung das zulässt, und sie keine Gründe anführen können, doch ins Büro gehen zu müssen, also etwa eine zu kleine Wohnung oder eine fehlende technische Ausstattung. Bußgelder drohen jedoch für den Gang ins Büro nicht.

Reisen

Die Bürger sollen innerhalb Deutschlands möglichst nicht umherfahren. Hotels dürfen keine Zimmer vermieten. Campingplätze und Ferienwohnungen bleiben geschlossen.

Sport

Fitnessstudios und Saunen bleiben geschlossen. Sport im Freien ist erlaubt.
Mannschaftssport ist verboten, nur Berufs- und Leistungssportler sind davon ausgenommen. Die letztgenannten dürfen auch in Innenräumen spielen.
Individualsportarten, wie Joggen oder Tennis, sind erlaubt.

Schulen

Ab einer Inzidenz von 165 müssen alle Schulen und Kitas schließen.

Einkaufen

Offen bleiben Supermärkte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel – jeweils unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte.
Alle anderen Geschäfte dürfen ab einer Inzidenz von 100 und unterhalb der Grenze von 150 Kunden mit Termin empfangen, wenn diese einen negativen Test vorweisen können (Click & Meet & Test).
Oberhalb der Marke von 150 dürfen Kunden nur noch zum Abholen kommen (Click & Collect).

Friseure und Physiotherapeuten

„Körpernahe Dienstleistungen“ gibt es nur noch in engen Grenzen, nämlich zu medizinischen, therapeutischen oder seelsorgerischen Zwecken.
Physiotherapie ist damit erlaubt, ebenso Friseure und Fußpflege. Allerdings müssen die Kunden einen negativen Corona-Test vorweisen. Prostitution ist ausgeschlossen.

Ausnahmen für geimpfte Personen

Zurzeit dürfen noch keine Unterschiede zwischen vollständig geimpften Personen und allen anderen gemacht werden.
Berlin hatte gerade erst Erleichterungen für Geimpfte beschlossen, diese gelten nun nicht mehr.
Der Bund kann dies aber über eine neue Verordnung beschließen.
Die Bundeskanzlerin wird dazu am Montag mit den Ministerpräsidenten beraten.

Gestern, am 23, April 2021, vermeldete das R.K.I. eine Neuinfektion in ganz Deutschland  von über 27.000 Fällen an einem Tag.
Das entspricht der Höchstzahl während der 2. Infektionswelle von Anfang Januar 2021.
Die Inzidenz (Durchschnitt der Infektionen der letzten sieben Tage auf 100.000 Einwohnern) liegt heute bundesweit bei 165.

Infektionsschutzgesetz – Notbremse vom 21.04.2021 im Deutschen Bundestag © Bundesregierung

 

Author: Holger Jacobs

Founder & Editorial Director of kultur24.berlin ug.
Founder & Editorial Director of kultur24 TV on Youtube.
Former correspondent for fashion in Paris.
Photographer, writer and filmmaker.

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